Freiwillige Unterstützungsleistung für die Sportvereine im StadtSportBund Hamm e.V.

1. Allgemeines

Der Sport hat eine gesundheits-, sozial- und wirtschafts­politische Bedeutung. Eine

Unterstützung des Sportes wird zu einer sozial- und kultur­politischen freiwilligen Aufgabe des StadtSportBundes Hamm e.V. mit seinen Förderern und Sponsoren. Die Sportförderung findet ihre Grenzen in der finanziellen Leistungsfähigkeit der oben Genannten.

Freiwillige Sportförderung ist für den sozialen Frieden der Gesellschaft wichtig.

Die Mittel der Förderung werden durch Spenden eingeworben. Eine Förderung kann nur in der Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung durch den StadtSportBund Hamm e.V.. Eine einheitliche Förderung ist Ziel der Förderrichtlinien.

2. Voraussetzungen und Verfahren

Zuschussberechtigung

Es werden nur Sportvereine finanziell unterstützt, die

  • ihren Sitz in Hamm haben,
  • dem StadtSportBund angehören,
  • als gemeinnützig anerkannt sind,
  • allen natürlichen Personen, ungeachtet ihres sozialen Standes, eine Mitgliedschaft ermöglichen und
  • einen durch den StadtSportBund Hamm e. V. empfohlenen Mindestbeitrag erheben. 

 

Ausnahmsweise ist auch eine darüber hinaus gehende Förderung auf Antrag möglich, soweit eine derartige Förderung dem Schul- oder Vereinssport dient. Doppelförderungen sind nicht möglich.

3. Förderung

Voraussetzung

Eine Grundförderung wird gewährt auf Grund der Meldung der beim Landessportbund registrierten Mitgliederzahlen an den StadtSportBund Hamm e.V.. Zu diesem Zweck melden die Vereine dem Landessportbund jährlich bis zum 31.12. ihre Mitgliederzahlen.

  • Diese Förderung wird berechnet auf der Grundlage der jährlichen Meldung der Sportvereine aus Hamm an den Landessportbund NRW.
  • Der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt durch den aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamtes.
  • Der Bestandserhebungsbogen des jeweiligen Jahres vom StadtSportBund Hamm e.V. ist vorzulegen.
  • Es werden nur Anträge berücksichtigt, die vor der Durchführung der Maßnahme gestellt worden sind.
  • Zuschüsse werden nur den Vereinen gewährt, die zeitgemäße Beiträge erheben.

3.1. Mitgliederförderung

Für Mitglieder bis zu 18 Jahren werden dem Sportverein Pauschalzuschüsse je Mitglied gewährt.

Diese Förderung wird berechnet auf der Grundlage der jährlichen Meldung der Sportvereine aus Hamm an den Landessportbund NRW.

3.2. Förderung von Sportplätzen und Sportanlagen

Pauschalzuschüsse für Pflege, Reinigung und Energie der sportlich genutzten Anlagen:

Den Sportvereinen mit Sportrasenflächen (z.B. Fußball-, Hockey, Faustballplätze) werden jährliche Pauschalen je Platz gewährt.

3.3. Förderung anderer sportlicher Flächen

Den Tennisvereinen werden Pauschalen pro Tennisplatz gewährt.

Beachvolleyballanlagen werden pauschal pro Anlage gefördert.

Alle anderen sportlichen Flächen, Räume und Hallen werden nach der Anzahl der jugendlichen Mitglieder bezuschusst.

3.4. Sportgeräte

Zur Anschaffung von langlebigen Sportgeräten, Einrichtungs- und Ausstattungs-Gegenständen, die für den Sportbetrieb notwendig sind, können den Sportvereinen auf Antrag Zuschüsse in Höhe von maximal 30 % der Kosten bewilligt werden.

Nicht zuschussfähig sind Bälle, Sportbekleidung sowie persönliche Ausrüstungs­gegenstände. Trainingstore können erst nach Ablauf einer Nutzungsdauer von 8 Jahren neu bezuschusst werden. Die mit Fördermitteln angeschafften Gegenstände müssen im Eigentum der Sportvereine stehen und gegen Verlust versichert werden.

Dabei ist das Gesamtvolumen der jährlichen Anträge, die bis zum 30.06. eines Jahres zu stellen sind, zu berücksichtigen.

3.5 Kleine Baumaßnahmen und Reparaturen

Für die Durchführung kleiner Baumaßnahmen und notwendiger Reparaturen stehen Mittel zur Verfügung, die bis zum 30.06. eines Jahres beantragt werden müssen.

In Abhängigkeit vom Gesamtantragsvolumen eines Jahres werden bis zu 40 % der nachgewiesenen Kosten bezuschusst. Ein Verein kann eine Baumaßnahme nur einmal, in einer Höhe von maximal 48.000,00 Euro bezuschusst bekommen.

3.6 Besondere Verträge

Die mit der Stadt Hamm geschlossenen Verträge haben weiter Bestand. 

Schlussbestimmungen

 

Die Richtlinien für die Sportförderung des StadtSportBundes Hamm e.V. in der Fassung vom 10.03.2010 treten am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die alte Fassung der Sportförderrichtlinien in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 19.06.2007 außer Kraft und ebenfalls alle bisher zur Sportförderung gefassten anderslautenden Beschlüsse, im Besonderen die Richtlinien der Stadt Hamm über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen an Sportvereine mit eigenverantwortlicher Führung von Sportanlagen für so genannte Rasensportarten vom 09.08.1994.

 

Der StadtSportBundes Hamm e.V. ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Zuschüsse und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen.